Allgemeine Geschäftsbedingungen Kälte-Klima

I. Allgemeines

Die nachstehenden Geschäftsbedingungen sind wesentlicher Bestandteil unserer Angebote und der mit uns abgeschlossenen Liefer- oder Werkverträge und gelten uneingeschränkt, soweit wir nicht im Angebotstext oder in der Auftragsbestätigung ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbaren.

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kunden verpflichten uns nur, wenn wir ihnen ausdrücklich schriftlich zustimmen. Eines Widerspruches gegen deren Geltung im Einzelfall bedarf es nicht. Abweichungen, Ergänzungen sowie besondere Zusicherungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

 

II. Angebote und Umfang

1. Für die Annahme und Ausführung der Bestellung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Enthält die Auftragsbestätigung des Bestellers Abweichungen von unserer Auftragsbestätigung, so kommt ein wirksamer Vertrag erst zustande, wenn wir das neue Angebot des Bestellers unsererseits schriftlich bestätigt haben.

2. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen und Gewichtsangaben sind maßgebend. Geringe Abweichungen gelten als noch vertragsgemäß. Die Angaben sind eine technische Darstellung. Sie enthalten nur dann und im Einzelfall eine zugesicherte Eigenschaft, sofern dies ausdrücklich gesondert schriftlich bestätigt wird.

3. Darüber hinaus behalten wir uns Änderungen und Verbesserungen der Bauart und Ausführung sowie das Eigentums- und Urheberrecht an allen Angebotsunterlagen, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und ähnlichen Informationen vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

4. Für Erklärungen, Leistungsangaben, Zusicherungen oder Beratungen durch unsere Monteure und Mitarbeiter haften wir nur dann, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind.

 

III. Lieferzeit

1. Die Lieferzeit beginnt mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der technischen Klärung des Auftrages.

2. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.

3. Höhere Gewalt berechtigt uns, selbst bei garantierter Lieferzeit, zur angemessenen Verlängerung der Lieferzeit oder nach unserer Wahl zum ganzen oder teilweisen Rücktritt vom Vertrag, ohne dass dem Besteller gegen uns Schadensersatzansprüche zustehen. Dem Besteller wird für den Fall höherer Gewalt ebenfalls das Recht eingeräumt ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Der Lieferer wird den Besteller unverzüglich nach Kenntnis über den Eintritt eines Falles von höherer Gewalt informieren. Als höhere Gewalt gilt insbesondere:

a) Behinderungen durch behördliche Massnahmen, Betriebsstörungen Verspätungen in der Anlieferung von Zubehörteilen.

b) Streik, Aussperrung und sonstige Arbeitskampfmaßnahmen. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges unsererseits entstehen.

4. Kommt der Lieferer in Verzug, kann der Besteller – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5%, insgesamt jedoch höchstens 5% des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.

5. Eine Ersetzung von darüber hinausgehendem Verzugsschaden kann der Besteller nicht verlangen. Auch andere Schadensersatzansprüche des Bestellers sind in den Fällen verspäteter Lieferung ausgeschlossen, auch nach Ablauf einer dem Lieferer gestellten Nachfrist.

6. Die vereinbarten Lieferfristen gelten als eingehalten:

a) bei Lieferung ohne Aufstellung, sobald die betriebsfertige Sendung die Fabrik fristgerecht verlassen hat.

b) bei Lieferung mit Aufstellung, sobald die Anlagen fristgerecht betriebsbereit sind.

7. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals zu tragen.

8. Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung, gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase, in Gebrauch genommen worden ist.

9. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.

 

IV. Gefahrübergang

Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe der Liefergegenstände an den Spediteur oder Frachtführer an den Besteller über. Bei Lieferung mit Aufstellung am Tage ihrer Betriebsbereitschaft. Wenn der Versand oder die Aufstellung aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, verzögert wird, so geht in beiden Fällen die Gefahr für die Dauer der hierdurch entstehenden Lieferfrist-Verzögerung auf den Besteller über.

 

V. Preise

1. Die Preise sind EUR-Preise.

2. Angebotspreise beruhen auf den zur Zeit der Angebotserstellung gültigen Materialpreisen und Löhnen und verstehen sich ohne Mehrwertsteuer. Angebote sind freibleibend und für uns, soweit nicht anders versichert, nur 1 Monat verbindlich, danach bleiben Preisanpassungen vorbehalten.

3. Die Montage basiert auf Normalarbeitszeiten, sollten andere Montagezeiten gewünscht werden, so werden die tariflichen Überstundenzuschläge zusätzlich berechnet.

4. Kostenvoranschläge sind unverbindlich und freibleibend.

5. Wird im Auftrag des Bestellers ein Kostenvoranschlag, Angebot oder eine Planung erstellt, so sind die Kosten entsprechend dem Zeitaufwand zu erstatten.

6. Bei einer von uns nicht zu vertretenden Unterbrechung der Montage, oder Reparaturarbeiten, trägt der Besteller die hierdurch entstehenden Mehrkosten.

7. Verzögert sich die Aufnahme, der Fortgang oder der Abschluß der Arbeiten aus Gründen, die nicht von uns zu vertreten sind, so sind wir berechtigt, soweit es innerhalb von 2 Monaten nach der Verhandlungsaufforderung durch uns nicht zu einer neuen Vereinbarung mit dem Besteller kommt, die Arbeiten unverzüglich einzustellen und die erbrachten Leistungen abzurechnen.

8. Festpreise haben nur dann Gültigkeit, wenn sie als solche von uns schriftlich anerkannt und in Verbindung mit einer zeitlichen Absprache über Lieferung, Montage und den Abschluß der Arbeiten vereinbart werden.

9. Im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die zur Durchführung des Auftrages notwendig sind, oder auf Verlagen des Bestellers ausgeführt werden, werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Dies gilt insbesondere für Stemm-, Verputz-, Erdarbeiten und nicht vorhergesehene Installationsarbeiten, die vom Auftraggeber gewünscht werden.

10. Kommt der Kunde mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, so hat dieser dem Werkunternehmer bzw. Lieferer den entstandenen Verzugsschaden, mindestens in Höhe des gesetzlichen Zinses, zu ersetzen. Alle Rechnungsbeträge sind sofort nach Rechnungserteilung in einer Summe zahlbar. Teilzahlungen bei Lieferungen sind nur möglich, wenn sie vorher schriftlich vereinbart wurden.

11.Die Preise verstehen sich zzgl. der Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.

 

VI. Gewährleistung

1. Unsere Haftung richtet sich ausschließlich nach den nachstehenden Bedingungen.

2. Offensichtliche Mängel müssen uns unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche schriftlich mitgeteilt werden. Die mangelhaften Liefergegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch uns bereitzuhalten, bzw. uns auf Verlangen zuzusenden. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Feststellung schriftlich zu rügen. Ein Verstoß gegen die vorstehenden Verpflichtungen schließt nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungsfrist jedwede Gewährleistungsansprüche uns gegenüber aus.

3. Die Gewährleistungsfrist beträgt, sofern nicht im Einzelfall eine längere Gewährleistungsfrist vereinbart wird, 6 Monate und beginnt mit dem Datum der Lieferung.

4. Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften und wird er innerhalb der Gewährleistungsfrist durch Fabrikations- oder Materialmängel schadhaft, liefern wir nach unserer Wahl unter Ausschluss sonstiger Gew.hrleistungsansprüche des Kunden oder bessern auf unsere Kosten nach. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig. Darüber hinaus bestehen grundsätzlich keine weiteren Ansprüche gegen uns, insbesondere keine Schadensersatzansprüche wegen unmittelbarer und mittelbarer Schäden, soweit nichts anderes vereinbart ist. Eine Kostenübernahme ist auch bezüglich Mehrkosten ausgeschlossen, die sich aus einer nicht bestimmungsmäßigen Verbringung der Sache an einen anderen Ort ergibt.

5. Schadensersatzansprüche aus Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss, aus unerlaubter Handlung, sind sowohl gegen uns als auch unsere Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde oder es sich um Schadensersatzansprüche aus Eigenschaftszuordnung handelt. In jedem Fall beschränkt sich unsere Sachschadensersatzpflicht auf den nachgewiesenen Schaden, höchstens jedoch auf 10% des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware.

6. Wir sind zur Gewährleistung nicht verpflichtet, solange der Kunde den unter Berücksichtigung eines Mangels geschuldeten Kaufpreis nicht gezahlt hat.

7. Gebrauchte Ware wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft.

8. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Besteller Änderungen, Aufstellungs- oder Instandsetzungsarbeiten eigenmächtig vornimmt, bei überm..iger Beanspruchung, Verschmutzung, Einsatz ungeeigneter Betriebsmittel, Missbrauch, falsche Bedienung, höhere Gewalt (z.B. Blitzschlag) oder natürlicher Verschleiss der Anlagen vorliegen. Aus der Haftung ergibt sich nur die Verpfichtung zur kostenlosen Herbeiführung der einwandfreien Funktion der Anlagen innerhalb einer angemessenen Frist. Eine weitergehende Haftung, besonders für mittelbare Schäden (z.B. Warenverluste, entgangender Gewinn, Produktionsstillstand etc. eben alle Schäden,die nicht am Liefergegenstand entstehen) sind ausgeschlossen.

9. Für instandgesetzte Teile beginnt die Gewährleistungsfrist nicht neu zu laufen. Sie endet mit dem Ablauf der Gewährleistungsfrist der Gesamtanlage.

10. Reparaturen und Ersatzteilaufträge werden dem Stand der Technik entsprechend durch fachkundige Monteure ausgeführt. Eine Haftung für sich etwa später als notwendig erweisende weitere Reparaturen und in deren Folge Ersatz von Einzelteilen wird nicht übernommen.

 

VII. Kosten für die nicht durchgeführten Aufträge

Da Fehlersuchzeit Arbeitszeit ist, wird der entstandene Aufwand dem Kunden in Rechnung gestellt, wenn ein Auftrag nicht durchgeführt werden kann, weil:

– der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik nicht festgestellt werden konnte;

– der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt;

– der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde.

 

VIII. Verjährung

Alle Ansprüche des Kunden gegen den Werkunternehmer – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten.

Die Verjährungsfrist für Ersatzteile beträgt 6 Monate.

 

IX. Eigentumsvorbehalt

1. Der Besteller kann nur ein auf demselben Vertragsverhältnis beruhendes Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Aufrechnen kann er nur mit einer unbeschrifteten oder rechtskräftigen festgestellten Forderung.

2. Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren so lange vor, bis sämtliche Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung beglichen sind.

Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand verbunden, so überträgt der Besteller Forderungen oder Miteigentum. Es gilt der Eigentumsvorbehalt in all seinen Formen.

 

X. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehung inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Gerichtsstand ist Gütersloh.

 

XI. Schlussbestimmung (salvatorische Klausel)

Sollte eine einzelne Klausel der vorstehenden Liefer- bzw. Leistungs- und Reparaturbedingungen unwirksam sein, so bleibt der geschlossenen Vertrag im übrigen wirksam.

An Stelle der unwirksamen Klausel tritt die entsprechende gesetzliche.